Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/13#abs-1 (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/13#abs-2 (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/13#abs-3 (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 21/97 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 99/15Zitiert von 1
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
-
24.03.1997 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
-
27.06.1987 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBl. I 1542)
BGBl. 1987 I S. 1542
-
20.12.1984 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1713)
BGBl. 1984 I S. 1713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.