Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-1 (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-2 (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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27.06.1987 Ausfertigung
§ 16 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBl. I 1542)
BGBl. 1987 I S. 1542
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.