Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
Stand: 10.06.2019
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- LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-1 (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-2 (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-3 (3) (weggefallen)