Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz

EhfG

§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-1 (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-2 (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/16#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 15 § 17