Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG NRW, 04.12.2018 – L 8 BA 130/18 B ER
- BAG, 26.03.2009 – 2 AZR 633/07Sonderkündigungsschutz: Wirksame Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall durch Regelungen im Arbeitsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- Vergabekammer Südbayern, 25.10.2022 – 3194.Z3-3_01-22-27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/3#abs-1 (1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/3#abs-2 (2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgender Personen festzulegen:
Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/3#abs-3 (3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen.