Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.
Änderungsverlauf
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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