Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 22 Zulage für besondere Einsätze
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.02.2011 – 1 A 2883/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.01.2011 – 1 A 1987/09
- OVG NRW, 21.02.2011 – 1 A 2884/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2011 – 1 A 1988/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1926/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1959/09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 5
- BAG, 31.07.2025 – 6 AZR 18/25Diskriminierungsschutz - Befristung auf RegelaltersgrenzeZitiert von 14
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2024 – 12 Sa 379/24Zitiert von 1
41 Entscheidungen zu § 22 EZulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-1 (1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-2 (2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
| 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
| 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
| 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
| 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
| 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
| 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
| 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
| 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
| 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
| 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
| 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
| 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-3 (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.