Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
-
08.01.2020 Ausfertigung
§ 23o geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.