Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

1.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
2.
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,
3.
Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder
4.
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

1.
für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder
2.
bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

§ 23l § 23n