Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 16a § 16c