Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-1 (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-2 (2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

§ 16 § 16b