Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16c#abs-1 (1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16c#abs-2 (2) Die Zulage beträgt bei
| einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
| einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16c#abs-3 (3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16c EZulV →
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Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 16c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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