Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 26 Bußgeldvorschriften
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/26#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/26#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/26#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/26#abs-4 (4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.