Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

EWGSichV

§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/6#abs-1 (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/6#abs-2 (2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 5 § 7