Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/7#abs-1 (1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/7#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.