Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/7#abs-1 (1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/7#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.
Änderungsverlauf
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. 2004 I S. 430
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. I S. 430
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Sicher- heiten-Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 2002 I S. 1250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.