Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

EWGSichV

§ 2 Zuständige Stelle

Stand: 22.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/2#abs-1 (1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist

1.
die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,
2.
(weggefallen)
3.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
4.
die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/2#abs-2 (2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 1 § 3