Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 15 Berücksichtigung anderer Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/15#abs-1 (1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/15#abs-2 (2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderregelungen im Rahmen der International Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 EVZStiftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.