# § 14 EVZStiftG — Antrags- und Ausschlussfristen

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer Partnerorganisation eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bei Abschluss der Bearbeitung im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 2 bei der jeweiligen Partnerorganisation die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel nicht eingegangen sind.

(2) Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei einer unzuständigen Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorganisation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.

(3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemäß Absatz 1 gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Absatz 2 gilt für die Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend.

(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des 30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfüllung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens der Berechtigung nach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, das Ende der Leistungsberechtigung nach Satz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie wiederholt spätestens sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 14 EVZStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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