Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

EUrlV

§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-1 (1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.

§ 1 § 5