Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 9 L 2524/13.FZitiert von 2
- OVG NRW, 11.10.2012 – 1 A 2076/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.11.2023 – 26 L 3118/23
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- VG Berlin, 18.05.2018 – 26 L 149.18Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 2064/14Kein Anspruch der Erbin eines Beamten auf Abgeltung von Mehrarbeit bei fehlenden zwingenden dienstlichen Gründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 2 EUrlV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-1 (1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.