Gesetze / Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
EUZBLG§ 9
Stand: 10.06.2019
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Änderungsverlauf
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17.11.2005 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I 3178)
BGBl. 2005 I S. 3178
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.