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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3178
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Gesetz
über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen
Union
Vom 17. November 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Ausübung der Rechte
des Bundestages und des Bundesrates
aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004
über eine Verfassung für Europa
§1
Unionsdokumente
Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäfts-
ordnungen, wie die ihnen nach Artikel 1 und 2 des Proto-
kolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustim-
mungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für
Europa)*) zugeleiteten Dokumente zu behandeln sind.
§2
Subsidiaritätsrüge
(1) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag
und dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungs-
akten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des
Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäi-
schen Union dem Bundestag und dem Bundesrat zu-
geleitet werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung
frühestmöglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach
Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Ver-
fassung für Europa über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, spätestens
jedoch zwei Wochen nach deren Beginn. Diese Unter-
richtung umfasst die erforderlichen Informationen zur
Bewertung des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit
mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11
Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die
Bundesregierung übermittelt dem Bundestag und dem
Bundesrat zu diesem Zwecke die offiziellen Dokumente
der Organe der Europäischen Union, die im Zusammen-
hang mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs erstellt
worden sind und der Bundesregierung vorliegen, sowie
die offiziellen Stellungnahmen der Bundesregierung.
(2) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-
schäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Ab-
gabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6
des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für
*) Hinweis der Schriftleitung:
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Europa über die Anwendung der Grundsätze der Sub-
sidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.
(3) Hat der Bundestag oder der Bundesrat eine
begründete Stellungnahme beschlossen, so übermittelt
der jeweilige Präsident diese an die Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
und setzt darüber die Bundesregierung in Kenntnis.
§3
Subsidiaritätsklage
(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
Bundesrat frühestmöglich über den Abschluss eines Ge-
setzgebungsverfahrens der Europäischen Union, spätes-
tens jedoch eine Woche nach Veröffentlichung des Euro-
päischen Gesetzgebungsakts. Diese Unterrichtung ent-
hält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
Gesetzgebungsakt mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Artikel I-11 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für
Europa für vereinbar hält.
(2) Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bundes-
tag, eine Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag
über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben,
wenn dem nicht zwei Drittel der Mitglieder des Bundes-
tages widersprechen. Auf Antrag einer oder mehrerer
Fraktionen, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist
deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundes-
tages.
(3) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung
regeln, wie ein Beschluss des Bundesrates über die Er-
hebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grund-
sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit her-
beizuführen ist.
(4) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im
Namen des Organs, das über ihre Erhebung nach
Absatz 2 oder nach Absatz 3 beschlossen hat, unverzüg-
lich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
(5) Bei Klagen nach Artikel 8 des Protokolls zum Ver-
trag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernimmt
das Organ, das die Erhebung beschlossen hat, die Pro-
zessführung vor dem Europäischen Gerichtshof.
(6) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag
zur Erhebung einer Klage gestellt, so kann das jeweils
andere Organ eine Stellungnahme abgeben.
§4
Brückenklausel
Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor- (1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
den.
Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer Initiative

des Europäischen Rates nach Artikel IV-444 des Vertrags
über eine Verfassung für Europa befasst wird.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
Bundesrat, wenn der Europäische Rat eine Initiative nach
Artikel IV-444 des Vertrags über eine Verfassung für Euro-
pa ergriffen hat.
(3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen
Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifi-
zierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach
Artikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung
für Europa oder zum Übergang von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetz-
gebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des Ver-
trags über eine Verfassung für Europa gelten die nachfol-
genden Bestimmungen:
1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-
liche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes betrof-
fen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der
Bundestag mit einer Mehrheit der abgegebenen Stim-
men beschließt.
2. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-
liche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen
sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der Bun-
desrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt.
3. In allen anderen Fällen können der Bundestag oder
der Bundesrat innerhalb von vier Monaten seit Über-
mittlung der Initiative des Europäischen Rates die
Ablehnung dieser Initiative beschließen. In diesen Fäl-
len wird die Initiative nur abgelehnt, wenn ein solcher
Beschluss nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel IV-444
Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa
vom jeweils anderen Organ zurückgewiesen wird.
Eine Initiative wird auch dann nicht abgelehnt, wenn
ein Organ den Beschluss des anderen Organs in die-
ser Frist zurückweist, sofern es der Auffassung ist,
dass ein Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht
vorliegt. Hat der Bundestag den Beschluss über die
Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch
den Bundesrat einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Stimmen. Hat der Bundesrat den Beschluss über die
Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von min-
destens zwei Dritteln seiner Stimmen gefasst, so
bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages.
Das Nähere regeln Bundestag und Bundesrat in ihren
Geschäftsordnungen.
(4) Die Präsidenten des Bundestages und des Bun-
desrates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 3
zustande gekommenen Beschluss an die Präsidenten
des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates und setzen darüber die Bundesregierung in Kennt-
nis.
(5) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
Bundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 2 eine
Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist
und ob zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates
zustande gekommen ist.
§5
Bundestagsausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union
Der Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45 des
Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union ermächtigen, die Rechte
des Bundestages nach diesem Gesetz wahrzunehmen.
§6
Vereinbarungen zu Unterrichtungen
Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Gesetz
bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bun-
desregierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusam-
menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bun-
destag in Angelegenheiten der Europäischen Union und
der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den
Ländern nach § 9 des Gesetzes über die Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union vorbehalten.
Artikel 2
Änderungen anderer Gesetze
(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundes-
regierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten
der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I
S. 311, 1780) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder An-
träge für Rechtsakte der Europäischen Union, an
deren Verfahren des Zustandekommens sie betei-
ligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich
über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,
über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes
innerhalb der Europäischen Union anzuwendende
Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Befassung des Rates oder des Europäischen
Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeit-
punkt der Beschlussfassung im Rat oder im Euro-
päischen Rat.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersen-
dung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder
Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträ-
gen für Rechtsakte verzichten. Der Verzicht kann
nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder
5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt
werden.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des
Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Ver-
einbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung
vorbehalten.“

3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender
Satz angefügt:
„In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der
Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz
über die Ausübung der Rechte des Bundestages und
des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen.“
(2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780) werden
nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie nach dem
Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November
2005 (BGBl. I S. 3178)“ eingefügt.
(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-355
des Vertrags über eine Verfassung für Europa ... (ein-
setzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsge-
setzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa)*)
zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des
Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und
*) Hinweis der Schriftleitung:
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor-
den.
die von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des
Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Ernen-
nung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden
Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-
nannt.“
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die
Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes
ist.“
3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des
Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im
Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung
nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung
für Europa zum Richter oder Generalanwalt des
Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfah-
ren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach
Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für
Europa zum Mitglied des Gerichts benannt werden
soll.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver-
trag über eine Verfassung für Europa nach seinem Arti-
kel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt. Die-
ser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3178. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 10d928ac9a48d2a1….