Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
EUV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 07.07.2020
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.