Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV § 1 Anwendungsbereich Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.12.2019 bis 07.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.