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§ 1 EUV — Anwendungsbereich

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung

Stand: 07.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.