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# § 6 EUTBV — Sachausgaben

Teilhabeberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:

- 1. eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,

- 2. Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung,

- 3. erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,

- 4. erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,

- 5. erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,

- 6. erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater,

- 7. erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,

- 8. Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur Höhe von 1 000 Euro pro vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen Monat der Bewilligung.

(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig deckungsfähig.

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Zitiervorschlag: § 6 EUTBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/6

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