§ 21 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.