Gesetze / EU-Amtshilfegesetz

EUAHiG

§ 21 Übergangsvorschriften

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

§ 16 § 18