Art 43
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.01.2014 – C-658/11Zitiert von 1
- BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · EUNAVFOR MEDZitiert von 3
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 13
- EuGH, 19.07.2016 – C-455/14Zitiert von 13
- EuGH, 07.04.2016 – C-455/14 PZitiert von 2
- EuGH, 11.04.2018 – T-271/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 43 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/43#abs-1 (1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/43#abs-2 (2) Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.