Gesetze / GRCh

GRCh

Art 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Stand: 22.07.2026

13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/12#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/12#abs-2 (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

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