Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
EU-FahrgRBusG§ 8 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/8#abs-1 (1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/8#abs-2 (2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/8#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 8 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.