Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz

EU-FahrgRBusG

§ 7 Gebühren und Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

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