Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
EU-FahrgRBusG§ 6 Schlichtungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.