Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.04.2016 – 7 K 872/13Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.07.2021 – 4 K 404/20
- BFH, 16.10.2013 – VI R 57/11Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige ZuwendungenZitiert von 14
- BFH, 08.03.2022 – VI R 33/19Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines InsolvenzplanverfahrensZitiert von 3
- BFH, 01.09.2021 – VI R 38/19Auslegung eines lediglich mit "Haftungsbescheid" bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und HaftungsbescheidZitiert von 3
- BFH, 21.02.2018 – VI R 25/16Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste ZuwendungenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37a#abs-1 (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37a#abs-2 (2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37a#abs-3 (3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37a#abs-4 (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.