Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 14 Veräußerung des Betriebs
1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. I S. 3096
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