Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 109 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2021
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 109 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 19.11.1998 – C-311/97
- EuGH, 15.05.1997 – C-250/95Niederlassungsfreiheit: Voraussetzungen für den Verlustvortrag einer inländischen Zweigniederlassung bei beschränkter Steuerpflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. I S. 2886
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.