Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie

Stand: 01.01.2021

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/104#abs-1 (1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/104#abs-2 (2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

§ 103 § 105