Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 06.07.2010 – 5 StR 386/09Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- BVerwG, 02.12.2020 – 3 C 6/19Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Abs. 1 ESchG
- BPatG, 05.12.2006 – 3 Ni 42/04Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2009 – Xa ZR 58/07Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2018 – 2 UF 194/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-1 (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.