Gesetze / Embryonenschutzgesetz

ESchG

§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-1 (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/2#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 1 § 3