Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. Sie können insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2863)
BGBl. 2020 I S. 2863
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.