Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz ESVG § 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Stand: 10.06.2019 Bund Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.