Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

ESVG

§ 15 Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwachungsbefugnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/15#abs-1 (1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte insbesondere über ihre Bestands- und Produktionsdaten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicherstellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/15#abs-2 (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,

1.
Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu betreten,
2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
3.
die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunternehmens einzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/15#abs-3 (3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/15#abs-4 (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/15#abs-5 (5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.

§ 14 § 16