Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2863)
BGBl. 2020 I S. 2863
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