Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung

ESV

§ 2 Grundsätze der Antragstellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/2#abs-1 (1) Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, Anträge zur Änderung genehmigungsrelevanter Sachverhalte einer Ersatzschule gemäß § 7 sowie Anträge zur Anerkennung einer Ersatzschule sind unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei der Genehmigungsbehörde schriftlich einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/2#abs-2 (2) Die Antragstellenden haben ihre Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/2#abs-3 (3) Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien eingereicht werden können, müssen die Antragstellenden schriftlich erklären, dass die eingereichten Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.

§ 1 § 3