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# § 2 ESV (Brandenburg) — Grundsätze der Antragstellung

Ersatzschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, Anträge zur Änderung genehmigungsrelevanter Sachverhalte einer Ersatzschule gemäß § 7 sowie Anträge zur Anerkennung einer Ersatzschule sind unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei der Genehmigungsbehörde schriftlich einzureichen.

(2) Die Antragstellenden haben ihre Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen.

(3) Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien eingereicht werden können, müssen die Antragstellenden schriftlich erklären, dass die eingereichten Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.

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Zitiervorschlag: § 2 ESV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/2

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