Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung

ESV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere

zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,

zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und

zur Anerkennung einer Ersatzschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/1#abs-2 (2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.

§ 2