Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere
zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,
zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und
zur Anerkennung einer Ersatzschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/1#abs-2 (2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.