(1) Diese Verordnung regelt das Nähere
zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,
zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und
zur Anerkennung einer Ersatzschule.
(2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.