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§ 1 ESV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Ersatzschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere

zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,

zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und

zur Anerkennung einer Ersatzschule.

(2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.