Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 40 Fahrgeschwindigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-1 (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-2 (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-3 (3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-4 (4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-5 (5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-6 (6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-7 (7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-8 (8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/40#abs-9 (9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.