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# § 40 ESBO — Fahrgeschwindigkeit

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

- 1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,

- 2. der Art und Länge der Züge (§ 34),

- 3. den Bremsverhältnissen (§ 35),

- 4. den Streckenverhältnissen,

- 5. den betrieblichen Verhältnissen

und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

- 1. für durchgehend gebremste Züge:80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;

- 2. für Züge ohne durchgehende Bremse:50 km/h;

- 3. für Züge mit Rollfahrzeugen:30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.

(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn

- 1. führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;

- 2. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.

(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.

(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.

(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.

(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen

- 1. bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:

R 1,5 V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130) 11,8 1,0

- 2. bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:

R 1,5 V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130) 11,8 0,75

- V = Geschwindigkeit in km/hR = Bogenhalbmesser in mü = Überhöhung in mm.

(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.

(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

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Zitiervorschlag: § 40 ESBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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