Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

ESBO

§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/34#abs-1 (1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge eingestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/34#abs-2 (2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge beibehält und die - bei nicht führender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt gesteuert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/34#abs-3 (3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/34#abs-4 (4) Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezüge und welche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/34#abs-5 (5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

§ 33 § 35