Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mittelwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte aus den vorausgegangenen fünf Jahren gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Produktivitätsfaktor bestimmt sich nach dem Mittelwert der vorausgegangenen fünf Jahre der vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermittelten Werte für die Veränderung der Produktivität auf Stundenbasis für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Hierfür wird zur Bestimmung des Produktivitätsfaktors der jeweils aktuelle Jahresbericht des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Fünf Jahre nach dem 2. September 2016 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors nach Absatz 2 vorzulegen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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