Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

ERVDPMAV

§ 1 Einreichung elektronischer Dokumente

Stand: 14.03.2026

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-1 (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-2 (2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-3 (3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2