Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV§ 1 Einreichung elektronischer Dokumente
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 5
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
- BPatG, 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20Zitiert von 3
- BPatG, 19.06.2019 – 19 W (pat) 10/18
- BPatG, 12.01.2017 – 10 W (pat) 175/14
- BPatG, 17.06.2014 – 35 W (pat) 25/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Überraschungsei" – Einreichung der Anmeldung in Papierform – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung der Anmeldung unter Verwendung der Software des DPMA – Software des DPMA unterstützt nur ein bestimmtes Betriebssystem – keine Erstattung des Differenzbetrages – Gebührenzahlung erfolgt mit Rechtsgrund – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung steht im Einklang mit den Grundsätzen des Gebührenrechts – kein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – keine unrichtige Sachbehandlung durch das DPMA - keine Verpflichtung alle auf dem Markt befindlichen Betriebssysteme zu unterstützen - Zulassung der Rechtsbeschwerde – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
5 Entscheidungen zu § 1 ERVDPMAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-1 (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-2 (2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/1#abs-3 (3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.