§ 1 ERVDPMAV 2026 — Einreichung elektronischer Dokumente

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.