Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVwG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/9#abs-1 (1) Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/9#abs-2 (2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/9#abs-3 (3) Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 8 § 10