Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVwG§ 8
Stand: 10.06.2019
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.