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# § 9 ERPVwG

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.

(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.

(3) Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 9 ERPVwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/9

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